Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für unsere Kunden

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BGS Ingenieurbiologie und -ökologie GmbH (nachfolgend „BGS“ genannt).
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von BGS bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von BGS sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von BGS zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen, gelten in nachstehender Reihenfolge die Auftragsbestätigung und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 BGS behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den technischen Unterlagen, den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

3. Einbau und Beratung
3.1 Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Einbau der gelieferten Materialien selbst verantwortlich. Sowohl der Einbau durch BGS als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Mitarbeiter, Sub-Unternehmer oder Lieferanten gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern BGS kostenpflichtige Schulungs-, Beratungs- oder Einbauleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere die erforderliche Infrastruktur, die Einbauvoraussetzungen und die (falls erforderlich) Bereitstellung von Personal. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von BGS angemessen. BGS kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von BGS aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3 Kostenlose Dienstleistungen, z.B. Einbauschulungen, technische Beratungen oder technische Unterstützungen, erfolgen ausschließlich gemäß dem Stand der Technik sowie (vorrangig) gemäß BGS-Standard. Diese Dienstleistungen sind unverbindlich.

3.4 Bei Einbauten und Bepflanzungen durch BGS erfolgt dieses auf Basis des BGS-Standards.
Es werden bei Bepflanzungen ausschließlich die für eine Bepflanzung geeigneten Flächen und Bereiche bepflanzt. Die Abrechnung erfolgt über eine pauschale Berechnung der erforderlichen Pflanzmenge gemäß Menge der Materialposition. Fehlende Flächen, bauseitig verursachte Unterbrechungen o.ä. reduzieren diesen Pauschalbetrag nicht.
Bei Matten, Geweben oder Faschinen wird die in den Materialpositionen angegebene Menge(n) zu einem pauschalen Einbau-/Verlegungsbetrag berechnet. Fehlende Einbau- oder Verlegemöglichkeiten (z.B. durch fehlende Flächen), bauseitig zu verantwortende Unterbrechungen, Verschnitt (z.B. Überlappungen etc.) müssen bei der bestellten Material- und Verlegemenge bauseitig entsprechend berücksichtigt und beauftragt werden. Abweichungen gehen nicht zu Lasten von BGS und reduzieren die Pauschalpreise nicht.

3.5 Auskünfte von BGS bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang
4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Materialien oder Dienstleistungen und andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler BGS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.2 BGS ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.
4.3 BGS ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte bleiben Eigentum von BGS .

5. Lieferfrist
5.1 Von BGS angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von BGS um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, BGS eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von BGS nicht zu vertretenden Hindernisse, welche einen erheblichen Einfluss auf die Lieferung oder Leistung haben. Dies gilt insbesondere bei Streik und Aussperrung bei BGS, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
6.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
6.3 BGS ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

7. Zahlung
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen, Einbau- und Dienstleistungen sofort netto Kasse zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BGS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der EZB (dem Leitzins der Europäischen Zentralbank) zu verlangen**. Dies gilt, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder BGS einen höheren Schaden nachweist. ( ** Stand September 2001: 11,62 %)
7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von BGS verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von BGS anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen.
7.3 Schuldet der Kunde BGS mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld (unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld) getilgt.

8. Annahmeverzug und Stornierung durch den Kunden
8.1. Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist BGS nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt BGS Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder BGS einen höheren Schaden nachweist.
8.2 Im Falle einer Stornierung des Auftrags seitens des Kunden betragen die Stornierungskosten 25% des Nettoauftragswertes oder gegen Nachweis durch BGS ggf. eine höhere Summe.

9. Gefahrübergang, Abnahme von Leistungen, Gewährleistung, Nachbesserung bei Dienstleistungen sowie Verjährung
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Frei von Sach- und Rechtsmängeln.
9.2 Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beträgt 12 Monate nach Lieferung, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
9.3 Von BGS auftragsgemäß gelieferte Produkte werden seitens des Kunden durch Unterschrift auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief als eingegangen und abgenommen bestätigt. Der Abnahme kann innerhalb von 3 Werktagen bei berechtigtem Grunde widersprochen werden.
9.3.1 Bei Einbauten und Bepflanzungen durch BGS erfolgt umgehend nach Beendigung der Arbeiten bzw. der entsprechend abgeschlossenen Teilabschnitte eine Abnahme im Beisein von BGS. Die Abnahme für diese Leistung wird mittels Unterschrift auf dem entsprechenden BGS-Lieferschein protokolliert. Die Leistung gilt somit als abgenommen.
9.4 Dem Kunden ist bekannt, dass BGS-Produkte mit Hinblick auf die Toleranzen bei natürlichen Baustoffen, Pflanzen und Örtlichkeiten in der Regel nicht ohne Toleranzen in Maßen, Stückzahl und Zustand ausgeliefert werden können.
9.5 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, leistet BGS bei Mängeln ihrer Produkte bzw. Werkleistungen wie folgt Gewähr:
9.5.1 BGS gewährleistet, dass die gelieferten Produkte dem Stand der Technik entsprechen und keine erkennbaren Mängel besitzen. Falls Fehler auftreten sollten, sind diese nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.
9.5.2 BGS behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu beseitigen. Falls BGS Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung vornimmt, wird BGS den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern. Der Kunde wird BGS bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen. Bei unverhältnismäßigen Kosten kann BGS die Nacherfüllung verweigern. Bei Nacherfüllung erfolgt diese an den Ort, an den ursprünglich geliefert wurde.
9.5.3 BGS ist lediglich für die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung, Neulieferung der fehlerhaften Ware oder durch Änderung der Leistung verantwortlich.
Weitere Kosten hierüber hinaus, wie zum Beispiel Ein- und Ausbaukosten der Ware werden seitens BGS nicht getragen.
9.5.4 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.5.5 Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.
9.6 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an den von BGS gelieferten Produkten oder Dienstleistungen vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
9.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.8 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist BGS zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt. Es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.
9.9 Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Mangel der gelieferten Materialien und Dienstleistungen beträgt 60 Monate, bei Werkverträgen jedoch 12 Monate.
Ausgeschlossen sind alle Materialien, Systeme und Dienstleistungen, die einer natürlichen Alterung bzw. einem Abbau unterliegen (z.B. Kokos, Jute o.ä.). Beginn der Fristen ist der jeweilige Liefertermin bzw. Abnahmetermin bei Werkleistungen/Dienstleistungen.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 BGS behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten sowie das Nutzungsrecht bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von BGS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Produkten und Dienstleistungen erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für BGS zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Zerstörung, Wassermangel, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an BGS ab und BGS nimmt die Abtretung an.
10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an BGS ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von BGS hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. BGS ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung, ist BGS berechtigt, umgehend vom Vertrag zurückzutreten und auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zurückzunehmen. Alternativ kann BGS auch die Abtretung verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. BGS ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und diese unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
10.5 Bei einem Rücknahmerecht seitens BGS gemäß vorstehendem Absatz ist BGS berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von BGS den Zutritt zu den Geschäftsräumen bzw. der Baustelle während der Bürozeit / Arbeitszeit auch ohne vorheriger Anmeldung zu gestatten.
10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Umfang der Rechtseinräumung
BGS behält an der gelieferten Ware die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte.

12. Haftung
12.1 BGS haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet BGS, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.
12.3 BGS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Ertragspflichten.
12.4 BGS haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.
12.5 Die Haftung ist - außer bei Vorsatz - in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von BGS abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BGS.
12.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, BGS von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten BGS-Materialien unverzüglich in Kenntnis zu setzen und BGS auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. BGS ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit BGS geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit BGS geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von BGS ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten
Der Kunde ermächtigt BGS, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BGS ist Pinneberg (Schleswig – Holstein).
16.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den entsprechenden Verträgen das für unseren Geschäftssitz (24226 Heikendorf, Bundesrepublik Deutschland) zuständige Gericht.

Stand: 11/2009 | Revision 1.0: 09-2016 | Revision 2.0: 01-2017 | Revision 3.0: 09-2021 | Revision 4.0: 12-2021 | Revision 5.0: 05-2022

BGS Ingenieurbiologie und -ökologie GmbH, D-24226 Heikendorf, Germany

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Lieferanten

1. Allgemeines
Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei Kenntnis weder ganz noch teilweise Inhalt dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihm nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle Bestellungen der BGS bzw. Rechtsgeschäfte, die wir mit Lieferanten für Materialien und Dienstleistungen abschließen. Die schriftlichen Bestellungen werden dem Lieferanten mittels Telefax, Post, Kurier oder per E-Mail zugeschickt.

2. Vertragsabschluss
Die Bestellung an den Lieferanten erfolgt seitens BGS schriftlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Eignung, Gewichten, Maßen u.ä. sind bei Abweichungen unaufgefordert seitens des Lieferanten der BGS schriftlich mitzuteilen. Dieses gilt ebenso für Personalleasing- / Zeitarbeitsfirmen in Bezug auf deren leihweise zur Verfügung gestelltes Personal. Sollte der schriftlichen Bestellung nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich ganz oder teilweise widersprochen werden, gelten die Bedingungen als vereinbart.

3. Preise
Die Berechnung erfolgt in Euro zzgl. der gesetzlich jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Bauleistungen sind die entsprechenden Freistellungsbescheinigungen unaufgefordert spätestens mit der Rechnungslegung der BGS vorzulegen. Die Preise haben Gültigkeit während des Lieferzeitraumes für die gesamt bestellte Menge.

4. Zahlung
Die Bezahlung erfolgt in Euro. Fremdwährung ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, wobei die Rechnung prüffähig sein muss. Voraussetzung zur Rechnungsprüfung ist die Rechnungslegung mittels Original und Kopie mit Angabe der Beleg- bzw. Bestellnummer. Weiterhin muss die Rechnung bezüglich Beschreibung, Verpackungsgrößen, Maßangaben etc. identischen Inhalts mit der schriftlich dem Lieferanten zugestellten Bestellung sein. Es werden nur Originalrechnungen, also keine Fax- oder E-Mail-Ausfertigungen bzw. Kopien, akzeptiert. Auf besondere Vereinbarung und dann in der schriftlichen Bestellung angegeben, kann ein Abzug von Skonto erfolgen. Rechnungsabzüge bzw. Verrechnungen mit anderen Rechnungen bei Lieferverzug oder mangelhafter Leistung sind grundsätzlich erlaubt. Die Rechnung muss den Vorschriften der deutschen Finanzbehörden entsprechen.

5. Lieferung/Gefahrenübergang
Lieferungen gelten frei BGS bzw. der BGS-Betriebe oder gemäß schriftlicher Anweisung frei der jeweiligen Baustellen unserer Kundschaft. Die Preise enthalten die Kosten für den Transport sowie ggf. der erforderlichen Verpackung. Hierbei sind die Maßangaben der Verpackungsordnungen des Lieferanten einzuhalten. Kosten für Entsorgung oder ähnliche Kosten, die durch die Verpackungsordnung verursacht werden, werden seitens BGS nicht übernommen. Im Falle des Lieferverzuges, der seitens BGS schriftlich angezeigt werden muss, haftet der Lieferant für die hierdurch entstehenden Kosten. Dies betrifft insbesondere Wartezeiten, Deckungskäufe oder andere erforderliche Maßnahmen, um den Fortgang auf den Baustellen und Betrieben der BGS nicht zu gefährden. Der Lieferverzug beginnt nach Verstreichen einer seitens BGS gesetzten Nachfrist. Die Nachfrist ist so gewählt, dass der Lieferant die Möglichkeit hat, eine entsprechende Leistung gemäß des geschlossenen Vertrages bzw. in schriftlicher Abstimmung einer vergleichbaren Alternativleistung zu erbringen. Auch die einfache Fahrlässigkeit wird als Lieferverzug gewertet. Sollte der Lieferant die Leistung nach gesetzter Nachfrist nicht erbracht haben, wird ggf. zu seinen Lasten ein entsprechender Deckungskauf oder eine Alternativlösung zur Sicherung des Gesamttermines und Projektablaufes seitens BGS durchgeführt.

6. Eigentumsvorbehalt
BGS erkennt den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an. Forderungsabtretungen, insbesondere eventuelle Zusatzkosten für BGS, sind nicht gestattet.

7. Gewährleistung
Gemäß § 438 BGB beläuft sich die Gewährleistung zur Zeit auf 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Wareneingangsdatum.

8. Rechte bei Mängeln/Haftung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann BGS nach Wahl eine Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Hierzu müssen angemessene Fristen schriftlich vereinbart werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist BGS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen bzw. die stehenden Folgekosten zur Behebung des Mangels in Anrechnungen gegenüber dem Lieferanten zu bringen. Als angemessene Frist wird üblicherweise maximal eine Woche (7 Tage) festgesetzt. Es sei denn, es wird von vornherein schriftlich eine andere Frist miteinander vereinbart. Der Lieferant verpflichtet sich, alle aktuellen, zum Zeitpunkt des Lieferdatums zur Verfügung stehenden Montageanleitungen bzw. technischen Unterlagen unaufgefordert BGS zur Verfügung zu stellen.

9. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den entsprechenden Verträgen ist das für unseren Geschäftssitz (24226 Heikendorf, Bundesrepublik Deutschland) zuständige Gericht, wenn der Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort für unsere Bestellung ist die jeweilig angegebene Versandanschrift/Lieferanschrift, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Sollte eine dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen gilt ersatzweise eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: 11/2009 | Revision 1.0: 09/2016 | Revision 3.0: 09-2021 | BGS Ingenieurbiologie und -ökologie GmbH, D-24226 Heikendorf, Germany