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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BGS Ingenieurbiologie und -ökologie GmbH für Kunden (Debitoren)

1.Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BGS Ingenieuerbiologie und –ökologie GmbH (nachfolgend „BGS“ genannt).

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von BGS bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1 Angebote von BGS sind -insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von BGS zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Auftragsbestätigung und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 BGS behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den technischen -, den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

3. Einbau und Beratung

3.1 Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Einbau der gelieferten Materialien selbst verantwortlich. Sowohl der Einbau durch BGS als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Mitarbeiter / Sub-Unternehmer & Lieferanten gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern BGS Schulungs-, Beratungs- oder Einbauleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderliche Infrastruktur, Einbauvoraussetzungen und ( falls erforderlich) Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von BGS angemessen. BGS kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von BGS aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Materialien oder Dienstleistungen und andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler BGS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.2 BGS ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Drittenerbringen zu lassen.

4.3 BGS ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte bleiben Eigentum von BGS .

5. Lieferfrist

5.1 Von BGS angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, daß der vereinbarte Liefertermin von BGS um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, BGS eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von BGS nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei BGS , ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise


6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

6.3 BGS ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

7. Zahlung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen, Einbau- & Dienstleistungen sofort netto Kasse zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BGS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der EZB (dem Leitzins der Europäischen Zentralbank ) zu verlangen**, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder BGS einen höheren Schaden nachweist. ( **Stand Sept.2001: 11,62% )

7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen BGS verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von BGS anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltendmachen.

7.3 Schuldet der Kunde BGS mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden


Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist BGS nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt BGS Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder BGS einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang, Abnahme von Leistungen, Gewährleistung, Nachbesserung bei Dienstleistungen sowie Verjährung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Frei von Sach- und Rechtsmängeln .

9.2 Von BGS auftragsgemäß eingebaute Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von BGS unverzüglich prüfen/abnehmen.. Entsprechen die Produkte im wesentlichen den Vertrag, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er BGS unverzüglich, spätestens aber inner-halb von 10 Werktagen nach Einbau konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei BGS ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.3 Dem Kunden ist bekannt, daß BGS-Produkte mit Hinblick auf die Toleranzen bei natürlichen Baustoffen , Pflanzen und Örtlichkeiten in der Regel nicht ohne Toleranzen in Maßen/Stückzahl und Zustand ausgeliefert werden können..

9.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, leistet BGS bei Mängeln ihrer Produkte bzw. Werkleistungen wie folgt Gewähr:

9.4.1 BGS gewährleistet, daß die gelieferten Produkte dem Stand der Technik entsprechen und keine erkennbaren Mängel besitzt. Falls Fehler auftreten sollten, ist nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

9.4.2 BGS behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu beseitigen. Falls BGS Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung vornimmt, wird BGS den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern. Der Kunde wird BGS bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen.

Bei unverhältnismäßigen Kosten kann BGS die Nacherfüllung verweigern.

Bei Nacherfüllung erfolgt diese an den Ort an den ursprünglich geliefert wurde.

9.4.3 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.4.4 Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.5 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an den von BGS gelieferten Produkten oder Dienstleistungen vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.7 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist BGS zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.

9.8 Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Mangel der gelieferten Materialien & Dienstleistungen beträgt 60 Monate , bei Werkverträgen jedoch 24 Monate . Ausgeschlossen sind alle Materialien, Systeme und Dienstleistungen, die einer natürlichen Alterung /Abbau unterliegen ( z.B. Kokos, Jute o.ä.) .Beginn der Fristen ist der jeweilige Liefertermin bzw. Abnahmetermin bei Werkleistungen/Dienstleistungen

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 BGS behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten sowie das Nutzungsrecht bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von BGS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Produkten & Dienstleistungen erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für BGS zuverwahrenundauf seine Kosten ausreichend gegen Zerstörung, Wassermangel Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieserVereinbarung an BGS ab und BGS nimmt die Abtretung an.

10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an BGS ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von BGS hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. BGS ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist BGS berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden (ohne weitere Fristsetzungen , d.h. umgehend )zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. BGS ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.5 Bei einem Rücknahmerecht seitens BGS gemäß vorstehendem Absatz ist BGS berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von BGS den Zutritt zu den Geschäftsräumen / Baustelle während der Bürozeit / Arbeitszeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

10.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Umfang der Rechtseinräumung

BGS behält an der gelieferten Ware die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte.

12. Haftung


12.1BGS haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet BGS, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.

12.3 BGS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Ertragspflichten.

12.4 BGS haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

12.5 Die Haftung ist - außer bei Vorsatz - in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von BGS abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen

Erfüllungsgehilfen von BGS.

12.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, BGS von Schutzrechtsberühmungen Dritter hinsichtlich der gelieferten BGS Materialien unverzüglich in Kenntnis zu setzen und BGS auf ihre Kosten die

Rechtsverteidigung zu überlassen. BGS ist berechtigt, aufgrund derSchutzrechtsbehauptungenDritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen


Der Kunde ist nicht berechtigt, mit BGS geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit BGS geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von BGS ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten


Der Kunde ermächtigt BGS, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16. Schlußbestimmungen

16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BHS ist Pinneberg (Schleswig – Holstein ) ..

16.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Pinneberg (schleswig – Holstein ) vereinbart.


STAND: 01/2002 BGS Ingenieurbiologie und –ökologie GmbH, D-25499Tangstedt / Germany